Schadenersatz und Schmerzensgeld

Schadenersatzrecht - Sie wollen Ihre Schäden wieder haben! -

Im Schadenersatzrecht kommt es entscheidend darauf an, ob der Schaden und die schuldhafte Handlung im Rahmen einer vertragliche Rechtsbeziehung oder durch einen Eingriff in absolute Rechte ohne eine vertragliche Rechtsbeziehung erfolgt.

Erfolgt der Schaden aufgrund einer Vertragsbeziehung, richtet sich der Schadensersatz zuerst nach den vertraglichen Vereinbarungen und dann nach dem Gesetz, ansonsten, ohne eine Vertragsbeziehung, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Schadenersatz und Schmerzensgeld

Schadenersatz im Rahmen einer Vertragsbeziehung

Typische Fälle für vertragliche Schadenersatzansprüche sind u.a.

  • Schadenersatz aus der Verletzung von Vertrags-, Schutz- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners
  • Schadenersatz aus Gewährleistung und/oder Garantieversprechen und Garantiehaftung im Werkvertragsrecht
  • Schadenersatz aus Vertragsstrafenregelungen
  • Schadenersatz aus Wettbewerbsverstößen
  • Schadenersatz für Verzugsschäden (z.B. durch verspätete Fertigstellung, Mietausfall)

Schadenersatz ohne Rechtsbeziehung aufgrund Gesetzes

Schadenersatzrecht ist das Recht und der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die dem Geschädigten durch einen schuldhaften Eingriff in seine absoluten Rechte durch einen Dritten entstehen.

Verletzt ein Dritter schuldhaft die absoluten Rechte eines Menschen und entsteht dem Rechteinhaber hieraus ein Schaden, so ist der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet.

Zu den absoluten Rechten gehören das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum und die sonstigen Rechte zu denen u.a. auch der ein- und ausgerichtete Gewerbebetrieb, das Namensrecht, das Recht am Bild, das Urheberrecht, Nutzungsrechte, Vermögensschäden, das Familienrecht, das Persönlichkeitsrecht, Mitgliedschaftsrechte, Marken- und Patentrechte gehören.

Sachschäden ersetzt erhalten

Die Sachschäden (materielle Schäden) berechnen sich nach dem Wert, dem Wiederbeschaffungswert der Sache oder des Eigentums sowie dem Wert des erlittenen Nutzungsausfalls für die fehlende Nutzungsmöglichkeit.

Typische Anwendungsfälle für einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger sind Verletzungen oder Zerstörungen von

  • Eigentum aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen (z.B. Sachschäden durch Verkehrsunfälle, Straftaten, wie Sachbeschädigungen, Beschädigung von Versorgungsleitungen/Kabelschäden)
  • Beeinträchtigungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von eigenem oder fremdem Eigentum (z.B. Wegschließen eines Kfz oder das Einsperren eines Schiffs, unberechtigte Besetzung von Häusern)
  • Kosten für Heilung, Erwerbsausfall, Erwerbsminderung
  • Elektrischen Geräten oder darin enthaltener Lebensmittel usw. (z.B. durch Überspannung oder Stromausfall)
  • Eigentumsverletzungen durch andere Produkte (Produkthaftung und Produzentenhaftung)
  • Brandschäden (z.B. Brände durch Schweißarbeiten)

Schmerzensgeld ist ein Schadenersatzanspruch

Der Schadenersatz für die nicht materiellen Schäden, z.B. Beleidigungen oder Freiheitsentziehungen usw., wird meist als Schmerzensgeld bezeichnet.

Zweck von Schmerzensgeld ist es, den nicht materiellen Schaden für erlitten körperliche und seelische Schmerzen finanziell zu entschädigen und abzugelten.

Nicht materielle Schäden entstehen bei der Verletzung und dem Eingriff u.a. in folgende absolute Rechte:

Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, ein- und ausgerichteter Gewerbebetrieb, Namensrecht, Recht am Bild, Urheberrecht, Familienrecht, Persönlichkeitsrecht, Mitgliedschaftsrechte, Marken- und Patentrechte

Entschädigt werden, soweit es sich um körperliche und psychische Schmerzen handelt mit dem Schmerzensgeld die Verminderung der Lebensqualität des Geschädigten oder seiner nahen Angehörigen.

Die typischen Anwendungsfälle sind die Abgeltung für Schädigte, die Opfer von

  • Gewalttaten geworden sind (fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigungen)
  • Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit durch Dritte (z.B. durch Verkehrsunfälle, Behandlungsfehler, fehlerhafte Produkte, Haus- oder Nutztiere, hier z.B. der Hundebiss oder ein ausschlagendes Pferd)
  • Diskriminierungen und/oder Benachteiligungen gemäß dem AGG (z.B. durch Arbeitgeber wegen Geschlecht, Alter, Behinderung, Weltanschauung, Religion, Herkunft, Rasse, sexueller Identität)
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. Beleidigungen § 185 StGB)
  • Datenschutzverletzungen (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO)
  • Freiheitsverletzungen (§ 240 StGB)
  • Urheberrechtsverletzungen (§ 97 II UrhG)

Für Schmerzensgeld gibt es Schmerzensgeldtabellen und eine Vielzahl von Rechtsprechung. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Ausmaßes, der Schwere und der Dauer der Lebensbeeinträchtigungen.

Einen Schmerzensgeldanspruch können auch nahe Angehörige oder Personen, die zum Verletzten oder Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehen/standen gegen den Schädiger haben, also nur mittelbar Betroffene.

Diese Beeinträchtigungen müssen jedoch dann einen eigenständigen und fassbaren Krankheitswert besitzen und über gewöhnliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hinausgehen. Diese meist psychischen Beeinträchtigen treten in der Regel bei schweren Verletzungen oder beim Tod naher Angehöriger auf.

Sind Ihnen Schäden oder Beeinträchtigungen Ihrer Rechte entstanden und möchten Sie klären, ob und in welcher Höhe Sie einen Schadenersatzanspruch haben, so nehmen Sie bitte unter den nachfolgend benannten Kontaktdaten für eine Erstberatung den Kontakt auf.

Telefon: 0355 488 97 66 und 0162 767 26 37 Fax: 0355 483 76 32   Mail: ra-erbe@web.de

Nach oben scrollen
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner