Interessante Urteile

Urteile zum Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung dem Betriebsübergang zu widersprechen. Erfolgt eine entsprechende Unterrichtung nicht oder nur eine unzureichende, besteht das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber weiterhin. So hat der 8. Senat nun entschieden, dass jedenfalls nach 16 Monaten Verwirkung eintritt (BAG, NZA 2007, 793). Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Cottbus.

Arbeitsrecht Massenentlassung

Massenentlassungen sind gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Zeigt der Arbeitgeber die Massenentlassung nicht an, sind sämtliche Kündigungen unwirksam. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich als unwirksam zu qualifizieren ist (BAG, 2 AZR 343/05; NZA 2006, 971). Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Cottbus.

Arbeitsrecht Kündigung

Der einmalige Schlaf am Arbeitsplatz rechtfertigt keine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das seit 18 Jahren beanstandungsfrei besteht (LAG Hamm, 15 Sa 463/04). Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Cottbus.

Arbeitsrecht Überzahlung

Der Arbeitnehmer muss nur Arbeitsentgeltüberzahlungen nicht zurückerstatten, wenn der Arbeitgeber diese verspätet geltend macht, z.B. wenn eine Ausschlussfrist besteht (BAG, 6 AZR 217/04). Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Cottbus.

Urteile zum Grundstücksrecht

Keine Verjährung von im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechten

Eine bereits eingetretene Verjährung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gegen einen Grundstücksnachbarn, der ein fremdes Grundstück mit baulichen Anlagen, Zäunen oder Hecken bebaut hat oder ein solches fremdes Grundstück nutzt führt nicht zur Verjährung des Herausgabeanspruchs desjenigen Grundstückseigentümers, dessen Grundstück überbaut wurde, da es sich beim im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentum um ein unverjährbares Recht handelt, vgl. § 902 BGB und Urteil des BGH vom ...

interessante Informationen

Information zum Widerrufsrecht

Über das Internet geschlossene Verträge sind für Verbraucher immer widerrufbar!

Erfolgt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, hat der Verbraucher 14 Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen. Das Widerrufsrecht kann ohne Gründe erfolgen.

Verlängerung des Widerrufsrechts ohne Widerrufsbelehrung

Ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers um eine Frist von mindestens 12 Monaten zuzüglich weiterer 14 Tage wegen der ursprünglichen Widerrufsfrist.
Gleiches gilt auch für Verträge, die über das Telefon und andere Telekommunikationsmittel oder an der Haustür des Verbrauchers abgeschlossen werden. Dies gilt außerdem für alle Verträge, auch für Werkverträge, Architektenverträge, Maklerverträge, Versicherungsverträge, Kreditverträge usw.
Allein für nur wenige Verträge, wie z.B. Wertpapiergeschäfte, gilt dies nicht.
Das Widerrufsrecht erlischt also ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung frühestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Gleichwohl gibt es Ausnahmen, bei denen der Widerruf gegebenenfalls auch danach noch möglich ist.

Im Falle des Widerrufs kann der Verbraucher nicht nur An- oder Vorauszahlungen erstattet verlangen, sondern auch bei erbrachter Leistung sämtliche seiner geleisteten Zahlungen.

Dass dies u.a. auch für Handwerksleistungen und alle Verträge mit nur ganz wenigen Ausnahmen gilt, bestätigte der EuGH in einem Urteil.
Dieses Urteil ist daher besonders wichtig und gleichermaßen sowohl für Handwerksbetriebe, Unternehmen und Verbraucher von herausragender Bedeutung.

Kein Geld bei erbrachter Leistung innerhalb der Widerrufsfrist und bei einem Widerruf durch den Verbraucher noch innerhalb der verlängerten Widerrufsfrist!

Soweit die Leistung durch den Unternehmer bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird und der Verbraucher noch innerhalb der Widerrufsfrist den Vertrag widerruft, hat der Unternehmer keinen Zahlungsanspruch.

Nur, wenn der Verbraucher einwilligt, gibt es Geld!

Allein, wenn der Verbraucher in die Ausführung der Leistungen durch den Unternehmer vor dem Ablauf der Widerrufsfrist eingewilligt hat und der Unternehmer den Verbraucher zuvor darüber belehrt hat, dass der Verbraucher mit dieser seiner Einwilligung in eine vorzeitige Leistungserbringung auf sein Widerrufsrecht verzichtet, hat der Unternehmer gegen den Verbraucher einen Zahlungsanspruch.

Insoweit ist gerade für Unternehmer und Handwerker besonders wichtig, dass gegenüber einem Verbraucher bei einem über das Internet abgeschlossenen Vertrag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt, anderenfalls riskiert dieser, für seine Leistungen nicht bezahlt zu werden.

Ausführung und dem Beginn der Leistungsausführung durch den Unternehmer das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt.

Alle Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über das Internet abgeschlossen werden, ohne dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, sind widerrufbar (Urteil des EuGH, ).

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und verlängert sich, soweit der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde, um 12 Monate.

Information zu Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schadenersatz im Rahmen einer Vertragsbeziehung

Typische Fälle für vertragliche Schadenersatzansprüche sind u.a.

  • Schadenersatz aus der Verletzung von Vertrags-, Schutz- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners
  • Schadenersatz aus Gewährleistung und/oder Garantieversprechen und Garantiehaftung im Werkvertragsrecht
  • - Schadenersatz aus Vertragsstrafenregelungen
  • Schadenersatz aus Wettbewerbsverstößen
  • Schadenersatz für Verzugsschäden (z.B. durch verspätete Fertigstellung, Mietausfall)

Schadenersatz ohne Rechtsbeziehung aufgrund des Gesetzes

Schadenersatzrecht ist das Recht und der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die dem Geschädigten durch einen schuldhaften Eingriff in seine absoluten Rechte durch einen Dritten entstehen.
Verletzt ein Dritter schuldhaft die absoluten Rechte eines Menschen und entsteht dem Rechteinhaber hieraus ein Schaden, so ist der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet.

Zu den absoluten Rechten gehören das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum und die sonstigen Rechte, zu denen u.a. auch der ein- und ausgerichtete Gewerbebetrieb, das Namensrecht, das Recht am Bild, das Urheberrecht, Nutzungsrechte, Vermögensschäden, das Familienrecht, das Persönlichkeitsrecht, Mitgliedschaftsrechte, Marken- und Patentrechte gehören.

Sachschäden

Die Sachschäden (materielle Schäden) berechnen sich nach dem Wert, dem Wiederbeschaffungswert der Sache oder des Eigentums sowie dem Wert des erlittenen Nutzungsausfalls für die fehlende Nutzungsmöglichkeit.
Typische Anwendungsfälle für einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schädiger sind Verletzungen oder Zerstörungen von

  • Eigentum aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen (z.B. Sachschäden durch Verkehrsunfälle, Straftaten, wie Sachbeschädigungen, Beschädigung von Versorgungsleitungen/Kabelschäden)
  • Beeinträchtigungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von eigenem oder fremdem Eigentum (z.B. Wegschließen eines Kfz oder das Einsperren eines Schiffs, unberechtigte Besetzung von Häusern)
  • Kosten für Heilung, Erwerbsausfall, Erwerbsminderung
  • Elektrischen Geräten oder darin enthaltener Lebensmittel usw. (z.B. durch Überspannung oder Stromausfall)
  • Eigentumsverletzungen durch andere Produkte (Produkthaftung und Produzentenhaftung)
  • Brandschäden (z.B. Brände durch Schweißarbeiten)

Schmerzensgeld ist ein Schadenersatzanspruch

Der Schadenersatz für die nicht materiellen Schäden, z.B. Beleidigungen oder Freiheitsentziehungen usw., wird meist als Schmerzensgeld bezeichnet.
Zweck von Schmerzensgeld ist es, den nicht materiellen Schaden für erlittene körperliche und seelische Schmerzen finanziell zu entschädigen und abzugelten.
Nicht materielle Schäden entstehen bei der Verletzung und dem Eingriff u.a. in folgende absolute Rechte:
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, ein- und ausgerichteter Gewerbebetrieb, Namensrecht, Recht am Bild, Urheberrecht, Familienrecht, Persönlichkeitsrecht, Mitgliedschaftsrechte, Marken- und Patentrechte

Entschädigt werden, soweit es sich um körperliche und psychische Schmerzen handelt, mit dem Schmerzensgeld die Verminderung der Lebensqualität des Geschädigten oder seiner nahen Angehörigen.
Die typischen Anwendungsfälle sind die Abgeltung für Geschädigte, die Opfer von

  • Gewalttaten geworden sind (fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigungen)
  • Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit durch Dritte (z.B. durch Verkehrsunfälle, Behandlungsfehler, fehlerhafte Produkte, Haus- oder Nutztiere, hier z.B. der Hundebiss oder ein ausschlagendes Pferd)
  • Diskriminierungen und/oder Benachteiligungen gemäß dem AGG (z.B. durch Arbeitgeber wegen Geschlecht, Alter, Behinderung, Weltanschauung, Religion, Herkunft, Rasse, sexueller Identität)
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. Beleidigungen § 185 StGB)
  • Datenschutzverletzungen (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO)
  • Freiheitsverletzungen (§ 240 StGB)
  • Urheberrechtsverletzungen (§ 97 II UrhG)

Für Schmerzensgeld gibt es Schmerzensgeldtabellen und eine Vielzahl von Urteilen der Rechtsprechung. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Ausmaßes, der Schwere und der Dauer der Lebensbeeinträchtigungen.

Einen Schmerzensgeldanspruch können auch nahe Angehörige oder Personen, die zum Verletzten oder Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehen/standen, gegen den Schädiger haben, also nur mittelbar Betroffene.
Diese Beeinträchtigungen müssen jedoch dann einen eigenständigen und fassbaren Krankheitswert besitzen und über gewöhnliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hinausgehen. Diese meist psychischen Beeinträchtigungen treten in der Regel bei schweren Verletzungen oder beim Tod naher Angehöriger auf.
Hinterbliebene erhalten Schmerzensgeld, z.B. für erlittene Schockschäden.

Sind Ihnen Schäden oder Beeinträchtigungen Ihrer Rechte entstanden und möchten Sie klären, ob und in welcher Höhe Sie einen Schadenersatzanspruch haben, so nehmen Sie bitte unter den nachfolgend benannten Kontaktdaten für eine Erstberatung den Kontakt auf.

Telefon: 0355 488 97 66 und 0162 767 26 37

Fax: 0355 483 76 32   Mail: ra-erbe@web.de

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