Erbrecht

Vom Testament zum Erb- und Pflichtteilsrecht

Individuelle Beratung bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen

Das Leben eines Menschen ist endlich. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, bereits zu Lebzeiten dafür zu sorgen, seine Nachlassangelegenheiten zu regeln. So können Sie bereits zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensübertragungen vornehmen und für den Fall des Versterbens ein Testament, ein Berliner Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichten. Auf diese Weise können Sie nach Ihrem Willen festlegen, welche Person/en mit Ihren finanziellen Lebensleistungen bedacht werden und wer eventuell bevorzugt oder benachteiligt werden soll.

Für die Gestaltung einer individuellen und interessengerechten vorweggenommenen Erbfolge und die Errichtung eines Testaments, eines Berliner Testaments oder eines Erbvertrages stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung wird die für Sie geeignetste Form möglicher Nachlassregelungen gefunden und Sie werden über die erb- und familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie die gesetzlichen Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassend informiert. Beantwortet werden Ihnen alle Fragen zur/zum Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft,  Unternehmensnachfolge im Erbfall, Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsverzicht, Testamentsvollstreckung, Änderung bereits errichteter letztwilliger Verfügungen.

Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsrechten

Werden Sie durch einen Todesfall Erbe oder Pflichtteilsberechtigter, unterstütze ich bei der rechtlichen Abwicklung im Todesfall und den anschließenden Nachlassangelegenheiten.

Sollten Sie nicht in Besitz des Nachlasses oder der Informationen über den Umfang des Nachlasses des/der Verstorbenen sein, also keine oder nur wenige  Informationen über Ihr Erbe oder Ihre Pflichtteilsansprüche haben, berate und unterstütze ich Sie bei der Einholung der Vermögensauskünfte, deren Bewertung und Berechnung sowie der Durchsetzung Ihrer Erb- oder Pflichtteilsansprüche.

Vorweggenomme Erbfolge/Vermögensnachfolgegestaltung

Die vorweggenommenen Erbfolge ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit dem Ziel die Eigentums- und Vermögensverhältnisse über den Tod des späteren Erblassers/Verfügenden zu regeln. Oft erfolgt dies durch eine unentgeltliche Schenkung, bei der ein späterer Erblasser potentiellen Erben oder Dritten bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zuwendet.

Auf diese Weise ist es möglich, gesetzliche Steuerfreibeträge besser zu nutzen und hierdurch Schenkungs- bzw. Erbschaftssteueransprüche zu vermeiden.

Erbrecht

Der Erbrecht ist das Recht des Erlassers zu Lebzeiten Verfügungen über sein Eigentum und sein Vermögen auf den Zeitpunkt seines Todes zu regeln. Verfügungen von Todes wegen sind z.B. Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.

Falls keine Verfügungen auf den Todeszeitpunkt vom Erblasser getroffen wurden, regelt das Gesetz die Erbfolge und die Erbquote am Nachlass. In Ausnahmefällen kann ein Erbe erunwürdig sein und sein testamentarisches oder gesetzliches Erbrecht verlieren. Letzteres setzt jedoch ein rechtswidriges Handeln des Erben gegenüber dem Erblasser voraus. erbunwüdrig

Zu den nachfolgend nur stichpunktartig aufgeführten Themen und berate und vertrete ich Sie gern außergerichtlich oder in gerichtlichen Verfahren. Nehmen Sie Kontakt auf unter Telefon 0355 – 488 97 66 oder ra-erbe@web.de .

Erblasser

Ein Erblasser ist eine natürliche Person, die nach dem Tod dieser Person seinen/ihren Nachlass an andere Personen weitergibt.

Ersatzerbe

Verstirbt der gesetzliche oder testamentarische Erbe vor dem Tod des Erblassers, erbt der Ersatzerbe. Z.B. stirbt der erbberechtigte Vater vor dem Großvater, wird der bzw. werden die Enkel bzw. die Kinder des Vaters die Ersatzerben.

Enterbung

Eine Enterbung ist eine Verfügung des Erblassers, welche den gesetzlich vorgesehenen Erben durch eine andere Person, die ebenfalls ein Erbe sein kann, ersetzt. Dem Enterbten stehen in der Folge nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den/die Erben zu.

Erbscheinsverfahren

Verfahren um den Erbanspruch gerichtlich feststellen zu lassen.

Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament)

Testament meist von Eheleuten mit wechselseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und weiteren erbrechtlichen Regelungen zu Gunsten der Abkömmlinge oder Dritter.

Nachlass

Zum Nachlass gehören alle verblichen Güter und Rechtspositionen, die dem/der Verstorbenen rechtlich zugeordnet sind bzw. waren. Zum Nachlass gehören aber auch die Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden, rechtliche Verpflichtungen und die Kosten z.B. der Beerdigung. So kann ein Nachlass auch überschuldet sein.

Pflichtteilsanspruch

Ein Pflichtteilsanspruch ist eine Mindestbeteiligung am Erbe/Nachlass, welche das Erbrecht garantiert. Anspruchsberechtigt sind nur nahe Angehörige des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch ist ein finanzieller Anspruch, welche die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt und innerhalb der regelmäßigen Verjährung verjährt.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsberechtigte können über dem Pflichtteil hinaus, also den Nachlass/das Vermögen zum Todeszeitpunkt des Erblassers hinaus, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch erweitert die Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, soweit der Erblasser zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an Dritte verschenkt hat. Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruch verringert sich jedoch je länger die vollzogene/n Schenkung/en zurückliegt/en.

Pflichtteilsverzicht

Mit einem Pflichtteilsverzicht gibt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass eines Erblassers auf. Der Pflichtteilsverzicht beinhaltet den Pflichtteilsergänzungsanspruch und den Pflichtteilsrestanspruch.
Ein Pflichtteilsverzicht bedarf der zwingend der notariellen Form und ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem potentiellen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigen. Der Verzicht bedarf also einer Annahme. Oft geht ein Pflichtteilsverzicht mit einer Zahlung zu Lebzeiten des Erblassers einher.

Mit dem Pflichtteilsverzicht verliert der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche am Nachlass des Erblassers insgesamt.

Der Pflichtteilsverzicht kann jedoch auch auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt werden.

Pflichtteilsentziehung

Ein Pflichtteilsanspruch kann in ausnahmefällen auch entzogen werden. dies setzt jedoch ein Straftat des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser und weitere besondere Umstände voraus.

Individuelle Beratung bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen

Das Leben eines Menschen ist endlich. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, bereits zu Lebzeiten dafür zu sorgen, seine Nachlassangelegenheiten zu regeln. So können Sie bereits zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensübertragungen vornehmen und für den Fall des Versterbens ein Testament, ein Berliner Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichten. Auf diese Weise können Sie nach Ihrem Willen festlegen, welche Person/en mit Ihren finanziellen Lebensleistungen bedacht werden und wer eventuell bevorzugt oder benachteiligt werden soll.

Für die Gestaltung einer individuellen und interessengerechten vorweggenommenen Erbfolge und die Errichtung eines Testaments, eines Berliner Testaments oder eines Erbvertrages stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung wird die für Sie geeignetste Form möglicher Nachlassregelungen gefunden und Sie werden über die erb- und familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie die gesetzlichen Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassend informiert. Beantwortet werden Ihnen alle Fragen zur/zum Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft,  Unternehmensnachfolge im Erbfall, Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsverzicht, Testamentsvollstreckung, Änderung bereits errichteter letztwilliger Verfügungen.

Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsrechten

Werden Sie durch einen Todesfall Erbe oder Pflichtteilsberechtigter, unterstütze ich bei der rechtlichen Abwicklung der Nachlassangelegenheiten.

Sollten Sie nicht in Besitz des Nachlasses oder der Informationen über den Umfang des Nachlasses des/der Verstorbenen sein, also keine oder nur wenige  Informationen über Ihr Erbe oder Ihre Pflichtteilsansprüche haben, berate und unterstütze ich Sie bei der Einholung der Vermögensauskünfte, deren Bewertung und Berechnung sowie der Durchsetzung Ihrer Erb- oder Pflichtteilsansprüche.

Vorweggenomme Erbfolge/Vermögensnachfolgegestaltung

Die vorweggenommenen Erbfolge ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit dem Ziel die Eigentums- und Vermögensverhältnisse über den Tod des späteren Erblassers/Verfügenden zu regeln. Oft erfolgt dies durch eine unentgeltliche Schenkung, bei der ein späterer Erblasser potentiellen Erben oder Dritten bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zuwendet.

Auf diesde Weise ist es möglich, gesetzliche Steuerfreibeträge besser zu nutzen und hierdurch Schenkungs- bzw. Erbschaftssteueransprüche zu vermeiden.

Erbrecht

Der Erbrecht ist das Recht des Erlassers zu Lebzeiten Verfügungen über sein eigentum und sein Vermögen auf den Zeitpunkt seines Todes zu regeln. Verfügungen von Todes wegen sind z.B. Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.

Falls keine Verfügungen auf den Todeszeitpunkt vom Erblasser  getroffen wurden, regelt das Gesetz die Erbfolge und die Erbquote am Nachlass. In Ausnahmefällen kann ein Erbe erunwürdig sein und sein testamentarisches oder gesetzliches Erbrecht verlieren. Letzteres setzt jedoch ein rechtswidriges Handeln des Erben gegenüber dem Erblasser voraus. erbunwüdrig

Zu den nachfolgend nur stichpunktartig aufgeführten Themen und berate und vertrete ich Sie gern außergerichtlich oder in gerichtlichen Verfahren. Nehmen Sie Kontakt auf unter Telefon 0355 – 488 97 66 oder ra-erbe@web.de .

Erblasser

Ein Erblasser ist eine natürliche Person, die nach dem Tod dieser Person seinen/ihren Nachlass an andere Personen weitergibt.

Ersatzerbe

Verstirbt der gesetzliche oder testamentarische Erbe vor dem Tod des Erblassers, erbt der Ersatzerbe. Z.B. stirbt der erbberechtigte Vater vor dem Großvater, wird der bzw. werden die Enkel bzw. die Kinder des Vaters die Ersatzerben.

Enterbung

Eine Enterbung ist eine Verfügung des Erblassers, welche den gesetzlich vorgesehenen Erben durch eine andere Person, die ebenfalls ein Erbe sein kann, ersetzt. Dem Enterbten stehen in der Folge nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den/die Erben zu.

Erbscheinsverfahren

Verfahren um den Erbanspruch gerichtlich feststellen zu lassen.

Nachlass

Zum Nachlass gehören alle verblichen Güter und Rechtspositionen, die dem/der Verstorbenen rechtlich zugeordnet sind bzw. waren. Zum Nachlass gehören aber auch die Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden, rechtliche Verpflichtungen und die Kosten z.B. der Beerdigung. So kann ein Nachlass auch überschuldet sein.

Pflichtteilsanspruch

Ein Pflichtteilsanspruch ist eine Mindestbeteiligung am Erbe/Nachlass, welche das Erbrecht garantiert. Anspruchsberechtigt sind nur nahe Angehörige des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch ist ein finanzieller Anspruch, welche die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt und innerhalb der regelmäßigen Verjährung verjährt.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsberechtigte können über dem Pflichtteil hinaus, also den Nachlass/das Vermögen zum Todeszeitpunkt des Erblassers hinaus, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch erweitert die Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, soweit der Erblasser zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an Dritte verschenkt hat. Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruch verringert sich jedoch je länger die vollzogene/n Schenkung/en zurückliegt/en.

Pflichtteilsverzicht

Mit einem Pflichtteilsverzicht gibt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass eines Erblassers auf. Der Pflichtteilsverzicht beinhaltet den Pflichtteilsergänzungsanspruch und den Pflichtteilsrestanspruch.
Ein Pflichtteilsverzicht bedarf der zwingend der notariellen Form und ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem potentiellen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigen. Der Verzicht bedarf also einer Annahme. Oft geht ein Pflichtteilsverzicht mit einer Zahlung zu Lebzeiten des Erblassers einher.

Mit dem Pflichtteilsverzicht verliert der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche am Nachlass des Erblassers insgesamt.

Der Pflichtteilsverzicht kann jedoch auch auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt werden.

Schenkungen zu Lebzeiten

Mit "warmen" Herzen schenken kombiniert mit einem Testament oder einem gemeinschaftlichen Testament erspart um Todesfall Streit zwischen den Angehörigen und Nachkommen, so dass eine Umverteilung von Vermögen zu Lebzeiten nicht nur zu einer weselseitigen Hochachtung zwischen den Generationen führt, sondern auch erhebliche steuerrechtliche Vorteile mit sich bringen kann.

Testament und/oder gemeinschaftliches Testament

Festlegung der Vermögens- und Erbnachfolge abweichend von den gesetzlichen Erbregelungen durch ein schriftliches oder notarielles Testament.

Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker ist meist eine vom Erblasser bestimmte Person, welche die letzwilligen Verfügungen, welche vom Erlasser bestimmt wurden nach deren/dessen Tod ausführt und umsetzt.

Für Fragen zur Errichtung von Vefügungen auf den Todesfall oder zur Durchsetzung Ihrer Erbrechte oder Pflichtteilsrechte stehe ich Ihnen jederzeit unter den nachfolgend benannten Kontakten zur Verfügung.

Unternehmensnachfolge im Erbfall

Unternehmensnachfolgen sollten bereits zu Lebzeiten geklärt und für den Fall des Todes testamentarisch geregelt sein oder werden. Es gibt für ein Unternehmen und die Erben eines Unternehmens rechtlich kaum eine Schlimmere Situation, als wenn eine gesetzliche Erbengemeinschaft, bestehend aus unternehmensfernen Erben und minderjährigen Kindern, die nach dem Tod des Erblassers ein Unternehmen führen und eine Vielzahl wesentlicher Unternehmensentscheidungen treffen müssen. Dies umsomehr, wenn die Erben mit den Geschäftsvorgängen und den Geschäftsunterlagen sowie Bilanzen nicht vertraut waren oder sind. Insoweit ist es gerade im unternehmerischen Bereich notwendig den Erbfall und die Unternehmensnachfolge für den Todesfall zu regeln und in die Hände zu geben, welche den unternehmerischen Anforderungen und den erfolgreichen Unternehmensfortgang sicherstellen können.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögwensgegenstandes aus Anlass des Todes eines Erblassers/einer Erblasserin.

Vor- und Nacherbschaft

Die Vorerbschaft und die Nacherbschaft regelt die Vermögensverteilung über mehrere Generationen. Der Vorerbe wird danach "Erbe auf Zeit". Der Nacherbe wird nach dem Tod des Vorerben dessen/deren Erbe und erhält bereits mit dem Tod des Erstversterbenden eine Anwartschaft auf die Nacherbschaft. Es erfolgt eine Erbreihenfolge. Beim Tod des Vorerben kommt es zum "normalen" Erbfall bezogen auf die zuletzt verstorbene Person und zum Erbfall aufgrund der Nacherbschaft , bei dem das Sondervermögen des Erstverstorbenen auf den Nacherben übergeht.

Der Vorerbe bleibt jedoch Pflichtteilsansprüchen weiterer Erben ausgesetzt. Dieses Risiko kann jedoch versucht werden zu minimieren, indem in einem Testament des Erblassers oder einem notariellen Erbvertrag geregelt wird, dass derjenige, der nach dem ersten Todesfall, den Vorerben wegen seiner Pflichtteilsansprüche in Anspruch nimmt sanktioniert wird oder  Nacherbschaftsrechte verliert.  Hierfür ist jedoch ein Testament oder ein notarieller Erbvertrag erforderlich.

Diese Regelung ist besonders bei Ehegatten vorteilhaft, da der überlebende Ehegatte , soweit keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, in seiner bisherigen Vermögenssitutation verbleiben kann. Erbschaftsteuerrechtlich ist dies jedoch nachteilig, weil der Ehegatte, soweit sein Erbe die Erbschaftssteuerfreigrenzen überschreitet, erbschaftsteuerpflichtig wird.

Durch individuelle Gestaltungen zusammen mit Steuerberatern werden für Sie jedoch Lösungen gefunden, die Ihne Vermögensinteressen optimieren.

Telefon: 0355 - 488 97 66 und 0162 - 767 26 37

Fax: 0355 - 483 76 32   Mail: ra-erbe@web.de

Nach oben scrollen
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner